Berning Modellbau

Turmstraße 27
D-35075 Gladenbach-Erdhausen

Fon: +49 (0) 64 62 / 91 42-0
Fax: +49 (0) 64 62 / 91 42-19

Mail: info@berning-modellbau.de

Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Montagebedingungen (AGB) (Stand: 01.08.2010)

§ 1 Geltung der Bedingungen

Für die Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Berning Modellbau GmbH (nachfolgend „Hersteller“) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Montagebedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung der Ware durch den Besteller auf der Grundlage der Angebote des Herstellers gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Sie gelten nur, wenn der Hersteller ihnen zuvor ausdrücklich schrifltich zugestimmt hat. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Hersteller und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Sollten die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und diese Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Montagebedingungen (AGB) des Herstellers lückenhaft oder auslegungsbedürftig sein, so ist ergänzend die bei Vertragsschluß gültige Fassung der Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung und Montage von mechanischen, elektrischen und verwandten elektronischen Erzeugnissen (ORGALIME) heranzuziehen.

§ 2 Angebot und Auftragserteilung

Angebote des Herstellers, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden, sind freibleibend. Bestellungen des Bestellers sind für ihn bindende Angebote. Annahmeerklärungen, Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Herstellers.

§ 3 Preise

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk (INCOTERM EXW), jedoch ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Verbindlich vereinbarte Liefertermine- oder fristen bedürfen der Schriftform. Wird die Lieferung durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel, oder andere unabwendbare Ereignisse ganz oder teilweise verzögert, so ist der Hersteller berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Hersteller von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Hersteller ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Herstellers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Hersteller berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

§ 5 Auftragsstornierung, Auftragsänderungen

In allen Fällen, in denen es ohne Verschulden des Herstellers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes kommt, hat der Besteller die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. Der Hersteller muß sich in diesem Fall jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in diesem Fall an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Zusatzaufträge sowie Änderungen des Leistungsumfangs vor bzw. während der Herstellungsphase sind von dem Besteller gesondert zu erteilen. Änderungs- bzw. Zusatzaufträge sind in den Preisangaben der Auftragsbestätigung bzw. des Angebotes seitens des Herstellers nicht enthalten und besonders zu vergüten. Als Zusatzleistungen in diesem Sinne gelten insbesondere diejenigen Leistungen, die zur Anpassung des Liefergegenstandes entgegen der Spezifikation und den Vorgaben der Arbeitsgrundlage des Bestellers durchgeführt werden sollen bzw. müssen.

§ 6 Schutzrechte

Ist der Hersteller verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, Muster etc.) zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Besteller verpflichtet, den Hersteller vor etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr des Verlusts oder Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß der vertraglich vereinbarten Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluß gültigen INCOTERMS auszulegen sind. Mangels besonders vereinbarter Lieferklausel im Vertrag gilt die INCOTERM „ab Werk“ (EXW) als vereinbart. Jede Art der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Werkes, die nicht dem ersten Absatz dieser Ziffer unterfällt, geht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlustes oder Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes.

§ 8 Gewährleistung und Garantie

Der Hersteller gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Der Hersteller ist verpflichtet jeden Mangel am Werk zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Die Haftung des Herstellers ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung. Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Hersteller zunächst das Recht zu, die Ware entweder ordnungsgemäß herzustellen oder Ersatzlieferungen zu leisten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist dem Besteller vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen. Ist der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, muß er dem Hersteller Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Eintreffen der Lieferung, schriftlich anzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Hersteller unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Hersteller aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Hersteller die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum des Herstellers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Hersteller als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des Herstellers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Hersteller übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Herstellers unentgeltlich. Ware, an der dem Hersteller (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Hersteller ab. Der Hersteller ermächtigt ihn widerruflich, die an den Hersteller abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Herstellers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Hersteller seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Hersteller berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Hersteller liegt kein Rücktritt vom Vertrage. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, technischen oder sonstigen Unterlagen über das Werk behält sich der Hersteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht ohne Einverständnis des Herstellers zu anderen Zwecken genutzt, kopiert, reproduziert oder an Dritte weitergegeben oder bekanntgegeben werden. Der Hersteller sichert zu, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 10 Zahlung

Die Rechnungen des Herstellers einschließlich Montagekosten sind zahlbar sofort nach Rechnungserhalt netto, ohne Abzug. Sollten durch Umstände, die der Hersteller zu vertreten hat, noch nicht alle Leistungen erbracht sein, so können bis 10% der Rechnungssumme bis zur endgültigen Erledigung aller Arbeiten einbehalten werden. Eine Einbehaltung von Sicherheitsleistungen ist nur dann als berechtigt anzusehen, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart war. Im Übrigen ist Zurückbehaltung oder Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen des Herstellers ausgeschlossen, sofern der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs ist. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Hersteller berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, der gemäß § 1 des DÜG an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank tritt, als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Hersteller ist zulässig. Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht aufgrund dieser Vereinbarung nicht innerhalb von einer Kalenderwoche nach, ist der Hersteller berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Dadurch bedingte Verzögerungen sind in Vertragsstrafe-Vereinbarungen nicht einzurechnen. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen sind im Falle einer Lieferung von Werkzeugen Zahlungen aufgrund der folgenden Zahlungsbedingungen zu leisten:

30% des vereinbarten Preises nach erfolgter Auftragsbestätigung des Herstellers;

30% des vereinbarten Preises nach erfolgter Erstabmusterung des Liefergegenstandes;

30% des vereinbarten Preises bei der Auslieferung des Liefergegenstandes;

die verbleibende Restsumme des Rechnungsbetrages nach Abnahme durch den Besteller, spätestens aber 30 Tage nach der Auslieferung des Liefergegenstandes.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Hersteller als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Herstellers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Download AGB

 

19.04.2024  

Erfolgreiches Update auf ISO 9001:2015

Gemäß den aktuellen Anforderungen konnten wir unser Qualitätsmanagementsystem erfolgreich nach der neuen Norm 9001:2015 zertifizieren lassen.

Wir freuen uns, damit wiederholt eine Bestätigung unseres Handelns und Wirkens bekommen zu haben.